Waldbesitzer als Vertragspartner


Die meisten Waldkindergärten können ihre Einrichtung nicht auf eigenem Grund und Boden, sondern nur in einem städtischen oder privaten Forst errichten. Dann empfiehlt sich der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung, die die Rechte und Pflichten der Vertragspartner regelt. Ein Beispiel für einen solchen Vertrag kann man im internen Mitgliederbereich lesen - oder schicken Sie uns einfach eine Mail....

 

Wir empfehlen, die Vertragsgrundlage im Anwendungsfall von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, da wir aus verständlichen Gründen keine Haftung für die Übertragung dieses Beispiels auf andere Einrichtungen übernehmen können.

 

(ir)


Verkehrssicherungspflicht im Wald


Vom WKG in Rheinbach wurden wir auf eine sehr interessante Publikation aus dem Holz-Zentralblatt vom 4. Mai 2007 hingewiesen, in dem über Waldkindergärten und Verkehrssicherheitspflicht referiert wurde.

 

Dieser Artikel kann beim Landesverband angefordert werden.