Satzung
Satzung des Vereins
„Landesverband der Wald- und Naturkindergärten NRW e.V.”
§ 1. Name und Sitz
§ 1.1. Der Verein führt den Namen: „Landesverband der Wald- und Naturkindergärten NRW“ (im nachfolgenden Landesverband NRW genannt). Der Landesverband soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 1.2. Der Landesverband NRW hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 1.3. Das Geschäftsjahr des Landesverbands NRW ist das Kalenderjahr.
§ 2. Verbandszweck und Verbandsaufgaben
§ 2.1. Zweck des Landesverbands NRW ist die Unterstützung der Wald- und Naturkindergärten
in NRW, die Mitglieder im Landesverband sind, auf Landes- und Bundesebene bei deren satzungsgemäßen Aufgaben im Bereich der Jugend- und Altenhilfe, bzw. Bildung und Erziehung. Der Landesverband ist weltanschaulich und politisch unabhängig.§ 2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen, Beratung der Mitglieder und Unterstützung bei der Vertretung ihrer Interessen.
§ 2.3. Der Landesverband NRW kann Projektgruppen einrichten, die mit Durchführungsaufgaben beauftragt werden.
§ 2.4. Der Landesverband NRW ist berechtigt, selbst Mitglied in Bundes- oder sonstigen Dachverbänden zu werden oder sich an Einrichtungen zu beteiligen im Sinne einer Mitarbeit oder Mitgliedschaft, soweit sie dem Zweck des Landesverbands NRW dienen.
Der Vorstand ist ermächtigt, alle zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben. Der Beitritt ist nur möglich, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.§ 3. Gemeinnützigkeit
§ 3.1. Der Landesverband NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Landesverband NRW ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem idealen Zweck ist die zur Erreichung des Verbandszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.§ 3.2. Mittel des Landesverbands NRW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbands NRW weder die geleisteten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3.3. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die dienstlich erforderlichen Ausgaben der Mitglieder der Vereinsorgane werden vom Verein in der Höhe erstattet,
die die Mitgliederversammlung festgesetzt hat.§ 3.4. Jeder Beschluss, durch den die Satzung geändert worden ist, muss vor dessen Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4.1. Ordentliche Mitglieder des Landesverbands NRW können nur juristische Personen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sein, deren Gegenstand der Betrieb einer oder mehrerer Wald- oder Naturkindergartengruppen ist. Sie müssen als gemeinnützig steuerlich anerkannt sein.
§ 4.2. Sonstige juristische sowie natürliche Personen können als passive Mitglieder und als Förderer den Landesverband durch regelmäßige, unregelmäßige oder einmalige Leistungen unterstützen.
§ 4.3. Die Aufnahme des ordentlichen Mitglieds ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist die Satzung des antragstellenden Vereins sowie eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des antragstellenden Vereins beizufügen.
§ 4.4. Entsprechendes gilt für die Aufnahme des passiven Mitgliedes und des Förderers.
§ 4.5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Landesverbands NRW mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorstand hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang des Antrags zu treffen. Eine ablehnende Entscheidung ist kurz zu begründen; sie ist dem antragstellenden Verein förmlich bekannt zu machen.
§ 4.6. Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab förmlicher Bekanntgabe schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
§ 5. Rechten und Pflichten der Mitglieder
§ 5.1. Die ordentlichen Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung aus. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Passive Mitglieder und Förderer haben kein Stimmrecht.
§ 5.2. Es ist Sache der Mitglieder, ihre Vertreter zu bestellen. Jedes Mitglied kann einen Vertreter sowie zwei Stellvertreter bestimmen. Die bestellten Vertreter sind unverzüglich dem Vorstand des Landesverbands NRW mit Namen und Anschrift zu benennen.
§ 5.3. Ist in Mitgliederversammlungen über Verfahrensfragen abzustimmen, so ist dafür die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 5.4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Landesverbands NRW einzureichen. Ferner können die Mitglieder Auskunft über Angelegenheiten des Landesverbands NRW verlangen; dieses Recht darf jedoch nicht missbräuchlich ausgeübt werden; dies wäre der Fall, wenn in einer nahe bevorstehenden Mitgliederversammlung die gewünschte Auskunft erlangt werden kann.
§ 5.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister sowie den Beschluss über die Auflösung des Vereins innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Vorstand des Landesverbands NRW anzuzeigen. In der gleichen Frist ist auch jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit mitzuteilen.
§ 6. Mitgliedsbeiträge
§ 6.1. Jedes Mitglied hat bis zum 31.03. eines Jahres an den Landesverband NRW einen Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrags bemisst sich an der Zahl der vom Mitglied betriebenen Wald- und Naturkindergartengruppen. Mitglieder, die ab dem 01.07. eines Jahres eintreten, zahlen für dieses Jahr den halben Jahresbeitrag. Die Mitgliedsbeiträge sind nach Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz nach dem DÜG zu verzinsen.
§ 6.2. Die passiven Mitglieder zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.
§ 6.3. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Jahresbeitrag herabzusetzen.
§ 7. Ruhen der Mitgliedschaftsrechte
§ 7.1. Mitglieder, die ihrer finanziellen Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom Vorstand des Landesverbands NRW festgestellt.
Er setzt zunächst drei Monate nach Fälligkeit eine Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf das Ruhen der Mitgliedschaft festgestellt wird. Die Nachfristsetzung und die Verfügung über das Ruhen der Mitgliedschaft werden dem Mitglied schriftlich bekannt gemacht.§ 7.2. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied den sonstigen satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem Landesverband NRW nicht nachkommt, nachdem es hierzu zweimal aufgefordert worden ist. Im Übrigen wird gemäß vorstehender Ziffer 1 verfahren.
§ 7.3. Das Ende des Ruhens der Mitgliedschaft wird dem Mitglied vom Vorstand des Landesverbands NRW formlos bekannt gemacht.
§ 8. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8.1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
§ 8.2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch den (völligen) Verlust der Rechtsfähigkeit nach durchgeführter Vermögensliquidation, sei es des Mitglieds oder des Landesverbands NRW, oder durch den bestandskräftigen Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Mitglieds.
§ 8.3. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung seines Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl gegenüber dem Vorstand des Landesverbands NRW austreten. Während des Laufs der Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig.
§ 9. Ausschluss
§ 9.1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen aus dem Landesverband NRW ausschließen, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten eines seiner Organe in grober Weise das Ansehen des Landesverbands NRW geschädigt oder gegen die Verbandssatzung und damit auch gegen die Interessen des Landesverbands NRW verstoßen hat.
§ 9.2. Ohne dass es auf ein Verschulden der Organe des Mitglieds ankommt, ist der Ausschluss ferner zulässig, wenn das Vermögen eines Vereins liquidiert wird oder wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband NRW trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt.
§ 9.3. Das Ausschlussverfahren wird vom Verband von Amts wegen eingeleitet. Im Falle der Ziffer 1 kann jedes Mitglied den Ausschluss eines anderen Mitglieds beantragen.
§ 9.4. Das betroffene Mitglied ist – ausgenommen im Fall der Ziffer 2 – vorher zu hören; ihm ist die Anschuldigung mitzuteilen. Die Äußerungsfrist ist so reichlich zu bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann; eine längere als eine zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt zu werden. Abschließende Entscheidungen in einem Ausschlussverfahren sind stets zu begründen. Jeder Bescheid, ob ablehnend oder zustimmend, wird dem Antragsteller und dem betroffenen Mitglied mittels Zustellungsnachweis bekannt geben.
§ 9.5. Gegen den ablehnenden Bescheid steht nur dem Antragsteller, gegen den Bescheid über den Ausschluss dem betroffenen Verein die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist mit Begründung innerhalb eines Monats
ab förmlicher Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesverbands NRW einzulegen. Die Berufung gegen den Ausschlussbescheid hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.§ 10. Organe des Landesverbands NRW
§ 10.1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10.2. Der Einfachheit halber wird in dieser Satzung die männliche Form gewählt.
§ 11. Der Vorstand
§ 11.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Wählbar sind alle Mitglieder eines ordentlichen Mitgliedsvereins, sofern sie nicht Angestellte des Landesverbands NRW oder eines der Mitglieder sind.
§ 11.2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
§ 11.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Alle Vorstandsmitglieder können gemeinsam in einem Wahlgang gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger des Ausgeschiedenen wählen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung muss die Wahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung bestätigt, oder bei Nichtbestätigung für diese Zeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Das Ende der Mitgliedschaft eines Vorstands in seinem Mitgliedsverein vor Ablauf seiner Amtsperiode führt nicht zur Beendigung seines Mandats.
§ 11.4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen von der Haftung freigestellt.
§ 11.5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11.6. Der grundsätzliche Beschluss über die Einrichtung eines Beirats oder von Regionalgruppen obliegt dem Vorstand.
§ 12. Die Mitgliederversammlung
§ 12.1. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vertreter der ordentlichen Mitglieder und durch die Mitglieder des Verbandsvorstands gebildet. Letztere haben ein Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
§ 12.2. Die passiven Mitglieder und die Förderer haben nur ein Rede- und Antragsrecht,
kein Stimmrecht.§ 12.3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Wahl des Vorstands,
b.) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
c.) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
d.) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e.) Beschlussfassung über die Berufung der Mitglieder eines Beirats, soweit dieser durch Beschluss des Vorstands errichtet werden soll,
f.) Beschlussfassung über die Bestimmung der Regionalgruppen, soweit diese durch Beschluss des Vorstands errichtet werden sollen,
g.) Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung,
h.) Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbands NRW,
i.) Entscheidung über Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags bzw. bei Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand,
j.) Festsetzung der erstattungsfähigen Ausgaben der Mitglieder der Vereinsorgane.
§ 12.4. Die Einberufung einer jeden Mitgliederversammlung, die Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung und die Leitung der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorsitzenden des Vorstands. Die Mitgliederversammlung kann auch von seinem Stellvertreter geleitet werden.
§ 12.5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Mitglieder werden schriftlich oder per E-Mail eingeladen.
In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben.§ 12.6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands beschließt oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks, der Gründe und der Tagesordnung verlangt wird. Vorstehende Ziffer gilt sinngemäß.
§ 12.7. Sämtliche Fristen beginnen mit dem Datum des auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
§ 13. Tagesordnung und ihre Ergänzung
§ 13.1. Zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
a.) Eröffnung durch den Vorsitzenden des Vorstands oder durch seinen Stellvertreter,
b.) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und der Beschlussfähigkeit,
c.) Feststellung der Stimm- und Vertretungsrechte der anwesenden Stimmberechtigten,
d.) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
e.) Entgegennahme des Jahresabschlusses,
f.) Bericht der Rechnungsprüfer,
g.) Entlastung des Vorstands,
h.) Vorstandswahlen,
i.) Erstattung der Auslagen des Vorstands.
§ 13.2. Der Vorstand ist verpflichtet, weitere Tagesordnungspunkte bekannt zu geben, sofern das Wohl des Landesverbands NRW deren Beratung erfordert. Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Landesverbands in ungewöhnlicher Weise verschlechtert hat und wenn keine begründete Aussicht auf baldige Sanierung besteht.
§ 13.3. Jedes Mitglied kann beim geschäftsführenden Vorstand anregen, dass die Tagesordnung ergänzt wird. Der vorgeschlagene Beratungsgegenstand ist zu begründen. Die Anregung wird nur behandelt, wenn sie spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Landesverbands NRW eingeht.
§ 13.4. Der geschäftsführende Vorstand muss auf Antrag die Tagesordnung ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Zweck und Gründe des weiteren Beratungsgegenstandes müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Landesverbands NRW schriftlich eingereicht worden sein;
die Eingabe muss die Unterstützung von einem Zehntel der Mitglieder haben. Der geschäftsführende Vorstand braucht dem Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nur dann nicht nachzukommen, wenn ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch gegeben ist.§ 13.5. Zugelassene Anträge sind von der Geschäftsstelle des Landesverbands NRW den Mitgliedern so rechtzeitig zuzusenden, dass sie nach Möglichkeit eine Woche vor der Mitgliederversammlung in deren Händen sind.
§ 13.6. Wird im Falle Nr. 4 der Antrag erst nach der Frist von drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht, so soll er den Mitgliedern unverzüglich übersandt werden. Über die Zulassung eines solchen Antrags entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Er ist als Dringlichkeitsantrag zu behandeln, für die Zulassung ist die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 14. Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
§ 14.1. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn dies von mehr als einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Sofern hierüber nicht bereits ein Beschluss gefasst worden ist, entscheidet dann der Versammlungsleiter über die Zulassung von Gästen.
§ 14.2. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig.
§ 14.3. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 14.4. Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu führen,
in das die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmungsergebnis (Zahl der
Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen) aufzunehmen ist.
Evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es ist in Abschrift innerhalb eines Monats den Mitgliedern zu übersenden. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein Widerspruch eingelegt, so gilt das Protokoll allseits als genehmigt.§ 15. Prüfung der Vermögensverwaltung
§ 15.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen im Landesverband NRW eine Vorstandsstellung nicht innehaben.
§ 15.2. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgaben:
a.) einmal im Jahr oder auf Weisung des Vorstands die Kassenführung zu überprüfen;
die Ausgaben sind auf ihre sachliche Richtigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan zu prüfen;b.) der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten;
c.) zur Frage der Entlastung des Vorstands Stellung zu nehmen.
§ 15.3. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§ 15.4. Der Jahresabschluss ist zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
§ 16. Beirat und Regionalgruppen
§ 16.1. Zur Beratung des Vorstands und als verbindendes Element zu Veranstaltungen und Projektinitiativen des Vereins kann auf Beschluss des Vorstands ein Beirat gebildet werden, der aufgrund seiner Kenntnisse zur Erfüllung des Vereinszwecks beiträgt. Soweit ein Beirat eingerichtet ist, berät dieser insbesondere über das jährliche Arbeitsprogramm und gewährt dem Vorstand fachliche Unterstützung. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins oder seiner Mitglieder sein. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 20 Personen nicht überschreiten. Die Sitzungen des Beirates, der jährlich mindestens einmal zur Beratung zusammentreffen soll, werden vom Vorstand einberufen und geleitet.
§ 16.2. Zur Beratung des Vorstands und als verbindendes Element zu den einzelnen Landesregionen können auf Beschluss des Vorstands Regionalgruppen gebildet werden. Diese sollen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Soweit eine Regionalgruppe eingerichtet ist, wählen deren Mitglieder selbst für zwei Jahre einen Vertreter sowie einen Stellvertreter. Die gewählten Vertreter der Regionalgruppen müssen Mitglieder eines in der jeweiligen Regionalgruppe vertretenen ordentlichen Mitglieds sein. Die Zahl der Regionalgruppen soll 6 Gruppen nicht überschreiten. Die Sitzungen der Vertreter der Regionalgruppen, die jährlich mindestens einmal zur Beratung zusammentreffen sollen, werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu einer Regionalgruppe entscheidet der Vorstand verbindlich. Die gewählten Vertreter sind unverzüglich dem Vorstand des Landesverbands NRW mit Namen und Anschrift zu benennen.
§ 16.3. Die Mitglieder des Beirats und die Vertreter der Regionalgruppen können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben ein Rede-, aber kein Antrags- und auch kein Stimmrecht.
§ 17. Mediationsverfahren
§ 17.1. Streitigkeiten aus der Vereinssatzung oder im Zusammenhang mit dieser werden grundsätzlich einvernehmlich durch ein Mediationsverfahren beigelegt. Können sich die Parteien nicht auf einen Mediator einigen, wird auf Anfrage einer Partei die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf oder die IHK Düsseldorf gebeten, einen solchen zu benennen. Der Rechtsweg kann erst dann bestritten werden, wenn eine Partei oder der Mediator nach der ersten Sitzung die Mediation für gescheitert erklärt hat oder seit der Bestimmung des Mediators eine Woche ohne Einleitung des Mediationsverfahrens verstrichen ist oder die Parteien sich nicht auf eine Verfahrensregelung einigen können.
Ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren, bleibt zulässig.§ 17.2. Das Klagerecht des jeweils betroffenen Mitglieds bleibt davon unberührt.
§ 18. Auflösung und Vermögensanfall
§ 18.1. Die Auflösung des Landesverbands NRW kann nur dann in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn dies entweder die Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt oder die Mehrheit des Vorstands dies beschlossen hat.
§ 18.2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 18.3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 18.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Bundesverband der Natur- und Waldkindergärten in Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 19. Übergangsvorschriften
§ 19.1. Sofern vom Registergericht Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen entsprechend abzuändern.
§ 19.2. Dies gilt auch dann, wenn seitens der Finanz- oder sonstiger Behörden bzw. Gerichten Satzungsänderungen gefordert werden. In diesem Fall muss der Vorstand die Änderung nachträglich durch die Mitgliederversammlung genehmigen lassen.
§ 20. Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.
Düsseldorf, den 29.09.2001
Letzte Änderung auf der Mitgliederversammlung am 05.03.2016